Berufsrecht der Anwälte
Das Berufsrecht der Rechtsanwälte ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO sowie in Satzungen
(Berufsordnung der Rechtsanwälte BORA und Fachanwaltsordnung
FAO
) geregelt.
Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege. Er unterliegt der Verschwiegenheitspflicht und hat Interessenkonflikte zu
vermeiden.
"Fachanwalt für ...." darf sich der Rechtsanwalt nur nach entsprechender förmlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskammer nennen.
Fachanwaltschaften existieren für Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Verwaltungsrecht.
Voraussetzung für die Genehmigung ist der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen. Die theoretischen Kenntnisse sind in einem Fachanwaltskurs zu vertiefen und durch erfolgreiche Klausuren zu belegen. Besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn bestimmte Fallzahlen nachgewiesen werden.
Rechtsanwälte müssen sich fortbilden. Fachanwälte müssen die Fortbildung ihrer Rechtsanwaltskammer nachweisen, ansonsten
wird die Bezeichnung entzogen.
Die angesprochenen Gesetzestexte können unter
www.brak.de abgerufen werden. Hierhin gelangen Sie auch über unser Impressum.
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